Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmung des Betriebsrats

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG

Arbeitgeber sind bereits nach geltender Rechtslage ohne Übergangsfrist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden. Bis zur näheren gesetzlichen Konkretisierung steht dem Arbeitgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Hierbei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, welches er auch als Initiativrecht, notfalls über die Einigungsstelle, geltend machen kann.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberinnen und der beteiligte Betriebsrat verhandelten im Jahr 2018 über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das ArbG daraufhin eine Einigungsstelle ein, deren Zuständigkeit die Arbeitgeberinnen rügten. Infolgedessen leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein und begehrte vor dem ArbG die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zustehe.

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Christian Kolland

Rechtsanwalt, ARVANTAGE – Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin

· Artikel im Heft ·

Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmung des Betriebsrats
Seite 55
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Worum geht es?

Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:

„1. Arbeitgeber

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Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung

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Das Unternehmen

Das mittelständische Familienunternehmen der Metall- und Elektroindustrie ist als Zulieferer hochwertiger Produkte für die Industrie

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Problempunkt

Die Arbeitgeberinnen, die einen Gemeinschaftsbetrieb – ein Verteilzentrum – in W betreiben, beabsichtigten, Microsoft