Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmung des Betriebsrats

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG

Arbeitgeber sind bereits nach geltender Rechtslage ohne Übergangsfrist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden. Bis zur näheren gesetzlichen Konkretisierung steht dem Arbeitgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Hierbei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, welches er auch als Initiativrecht, notfalls über die Einigungsstelle, geltend machen kann.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Bild: Kzenon/stock.adobe.com

Problempunkt

Die Arbeitgeberinnen und der beteiligte Betriebsrat verhandelten im Jahr 2018 über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das ArbG daraufhin eine Einigungsstelle ein, deren Zuständigkeit die Arbeitgeberinnen rügten. Infolgedessen leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein und begehrte vor dem ArbG die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zustehe.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Christian Kolland

Rechtsanwalt, ARVANTAGE – Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin

· Artikel im Heft ·

Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmung des Betriebsrats
Seite 55
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Mehrere Arbeitgeber (nachfolgend: Arbeitgeberinnen) betrieben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Worum geht es?

Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:

„1. Arbeitgeber

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das BAG entschied im Jahr 1989, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer technischen Einrichtung zur Leistungs-

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Im vorliegenden Fall bestanden zwischen den Betriebsparteien insbesondere Rahmenbetriebsvereinbarungen zur Einführung und

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Antragsteller, der für den Gemeinschaftsbetrieb der Antragsgegnerinnen gebildete örtliche Betriebsrat, verfolgte mit seinen Anträgen

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung