Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmung des Betriebsrats
Problempunkt
Die Arbeitgeberinnen und der beteiligte Betriebsrat verhandelten im Jahr 2018 über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das ArbG daraufhin eine Einigungsstelle ein, deren Zuständigkeit die Arbeitgeberinnen rügten. Infolgedessen leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein und begehrte vor dem ArbG die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zustehe.
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Christian Kolland

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Mehrere Arbeitgeber (nachfolgend: Arbeitgeberinnen) betrieben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb
Worum geht es?
Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:
„1. Arbeitgeber
Das BAG entschied im Jahr 1989, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer technischen Einrichtung zur Leistungs-
Problempunkt
Im vorliegenden Fall bestanden zwischen den Betriebsparteien insbesondere Rahmenbetriebsvereinbarungen zur Einführung und
Der Antragsteller, der für den Gemeinschaftsbetrieb der Antragsgegnerinnen gebildete örtliche Betriebsrat, verfolgte mit seinen Anträgen
Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung