Betriebsratsanspruch auf Listen Schwerbehinderter

§ 80 Abs. 2 BetrVG; §§ 164, 176 SGB IX; §§ 26, 22 BDSG

Macht der Betriebsrat einen auf personenbezogene Daten besonderer Kategorie gerichteten Auskunftsanspruch geltend, hat er darzulegen, dass er Maßnahmen vorhält, die die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer i.S. v. § 26 Abs. 3 Satz 3 i. V. m.§ 22 Abs. 2 BDSG wahren. Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit solcher Schutzmaßnahmen stehen seinem Informationsanspruch entgegen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 9.5.2023 – 1 ABR 14/22

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Der Betriebsrat eines Entsorgungsdienstleisters wollte sicherstellen, dass dieser im Betrieb K seine diversen Pflichten zugunsten von Schwerbehinderten und Gleichgestellten einhält. Um den Bedenken des Arbeitgebers entgegenzukommen, hatte der Betriebsrat ein umfangreiches internes Datenschutzkonzept erstellt. Der Arbeitgeber verweigerte die Herausgabe. Der Antrag hatte vor dem ArbG Karlsruhe und dem LAG Baden-Württemberg Erfolg.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebsratsanspruch auf Listen Schwerbehinderter
Seite 54
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