Darlegungslast für Überstundenvergütung

Art. 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Die bloße pauschale Behauptung geleisteter Überstunden ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht. Ein Arbeitnehmer hat darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat und dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 4.5.2022 – 5 AZR 359/21

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Die Arbeitszeit wurde durch den Kläger im Wege einer technischen Zeitaufzeichnung erfasst. Dabei wurden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit gespeichert. Eine gesonderte Erfassung von Pausen fand nicht statt. Die gesetzlichen Pausen wurden durch den Arbeitgeber nachträglich abgezogen und nicht vergütet.

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Darlegungslast für Überstundenvergütung
Seite 54
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