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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Darlegungslast für Überstundenvergütung
Art. 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Problempunkt
Der Kläger war im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Die Arbeitszeit wurde durch den Kläger im Wege einer technischen Zeitaufzeichnung erfasst. Dabei wurden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit gespeichert. Eine gesonderte Erfassung von Pausen fand nicht statt.
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