Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice

§§ 611a, 326 Abs. 1, 275 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.9.2023 – 5Sa15/23

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Die 1980 geborene Klägerin ist diplomierte Pflegewirtin (FH) und verfügt über einen Magisterabschluss in Medizinpädagogik. Sie arbeitet seit 1.12.2021 als Pflegemanagerin und leitende Pflegefachkraft in der Tagespflege bzw. der ambulanten Pflege bei der Beklagten mit 40 Stunden/Woche und 4.100 Euro brutto/Monat. Sie ist einem zwölfjährigen Kind unterhaltspflichtig. Die Beklagte betreibt eine Tagespflegeeinrichtung sowie eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Der Klägerin war gestattet, im Homeoffice zu arbeiten.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice
Seite 57
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Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Arbeitnehmervereinigung DHV von dem beklagten Unternehmen verlangen kann

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Ein bei einem Softwareunternehmen angestellter Sales Account Manager hatte mit seinem Arbeitgeber eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit