Problempunkt
Die Klägerin arbeitet als Altenpflegerin bei der nicht tarifgebundenen Beklagten. Der Einsatz erfolgt als Dauernachtwache. Sie wird mit einem fixen Bruttostundenentgelt vergütet. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Nachtarbeit i. H. v. 15 %. Die Klägerin begehrt einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. insgesamt mindestens 30 %. Aus § 6 Abs. 5 ArbZG folge die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags, welcher im Falle einer Dauernachtarbeit nicht unter 30 % liegen dürfe.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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