Initiativrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG

Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht bei der Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems („Wie“ der Arbeitszeiterfassung) zu.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG München, Beschluss vom 22.5.2023 – 4TaBV24/23

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Problempunkt

Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, Verhandlungen über die Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems der im Betrieb beschäftigten Außendienstmitarbeiter aufzunehmen. Für den Innendienst besteht bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Art der Zeiterfassung. Die Arbeitgeberin verweigerte sich Gesprächen und wies daraufhin, dass sie sich grundsätzlich bereits für ein System der elektronischen Zeiterfassung entschieden hätte. Für eine Regelung diesbezüglich sei der Konzernbetriebsrat zuständig.

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Dr. Benedikt N. Fink

Referendar, Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hogan Lovells International LLP, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Initiativrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems
Seite 58
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Ausgangslage

Durch einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras und der

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Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung

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Problempunkt

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Worum geht es?

Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:

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Überblick über die Rechtsquellen

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