Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung elektronischer Zeiterfassung

§ 87 BetrVG

Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Hamm, Beschluss vom 27.7.2021 – 7TaBV79/20

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Problempunkt

Mehrere Arbeitgeber (nachfolgend: Arbeitgeberinnen) betrieben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb. Im Jahr 2018 einigten sich die Arbeitgeberinnen mit dem dort bestehenden Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Arbeitszeit. In engem zeitlichen Nexus hierzu wurden – jedoch erfolglos – zudem separate Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung geführt.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung elektronischer Zeiterfassung
Seite 58
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