Keine Entgeltlisten für Schwerbehindertenvertretung

§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX

Die Schwerbehindertenvertretung hat – anders als ein Betriebsrat (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) - kein eigenes Einsichtsrechts in die kompletten Entgeltlisten, weil es keine entsprechende Anspruchsgrundlage bzw. keine datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage gibt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.4.2022 – 7TaBV8/21

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) streiten in einem Betrieb mit gut 700 Beschäftigten um den Umfang der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Gremiums. Gegenstand ist ein Zielvereinbarungs- und Beurteilungssystem, das in einer Betriebsvereinbarung Personal Development (PD) geregelt war und – neben anderen Faktoren – als Entscheidungsgrundlage für Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen diente. Während der örtliche Betriebsrat zu bestimmten Stichtagen jeweils eine Übersicht über alle von ihm vertretenen Arbeitnehmer samt den für diese jeweils vorgesehenen Gehaltsanpassungen nach § 80 Abs.

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Keine Entgeltlisten für Schwerbehindertenvertretung
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