Keine Pauschalzahlung bei Verzug des Arbeitgebers

§ 288 Abs. 5 BGB; § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Der Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wird durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als die speziellere arbeitsrechtliche Regelung ausgeschlossen.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 25.9.2018 – 8 AZR 26/18

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Gesetzgeber hatte durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr“ vom 22.7.2014 § 288 Abs. 5 BGB neu gefasst. Seitdem ist dort geregelt, dass bei Schuldnerverzug mit Entgeltforderungen dem Gläubiger stets eine Pauschale von 40 Euro zu zahlen ist. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob auch ein Arbeitnehmer die Pauschale beanspruchen kann, wenn sein Arbeitgeber mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät. In der Instanzrechtsprechung wurde die Frage unterschiedlich beantwortet.

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Keine Pauschalzahlung bei Verzug des Arbeitgebers
Seite 311
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