Keine Pauschalzahlung bei Verzug des Arbeitgebers
Problempunkt
Der Gesetzgeber hatte durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr“ vom 22.7.2014 § 288 Abs. 5 BGB neu gefasst. Seitdem ist dort geregelt, dass bei Schuldnerverzug mit Entgeltforderungen dem Gläubiger stets eine Pauschale von 40 Euro zu zahlen ist. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob auch ein Arbeitnehmer die Pauschale beanspruchen kann, wenn sein Arbeitgeber mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät. In der Instanzrechtsprechung wurde die Frage unterschiedlich beantwortet.
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Redaktion (allg.)
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