Kündigung eines im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers

§ 102 BetrVG

1. Der räumliche Geltungsbereich des BetrVG richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip. Es gilt für alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe unabhängig vom Vertragsstatut der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

2. Im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer deutscher Betriebe sind erfasst, wenn es sich bei deren Tätigkeit um eine „Ausstrahlung“ des Inlandsbetriebs handelt. Dies ist bei einer ständigen Beschäftigung im Ausland regelmäßig nicht der Fall.

3. Eine Zuordnung zu einer (inländischen) Arbeitsorganisation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in diese eingegliedert ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 24.5.2018 – 2 AZR 54/18

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die im Inland ansässige Beklagte ist Teil eines international tätigen Konzerns der Öl- und Erdgasindustrie mit Hauptsitz in Schottland. Die Beklagte führt in Deutschland einen Betrieb in B, in dem regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Kläger war bei der Beklagten seit Juni 2007 tätig und durchgehend im Ausland eingesetzt, zuletzt in Algerien.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.2.2016 ordentlich zum 31.5.2016, ohne zuvor den im Betrieb B errichteten Betriebsrat zu beteiligen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kündigung eines im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers
Seite 119
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