Kündigung: Einwurf-Einschreiben, Zugang und Anscheinsbeweis
●Problempunkt
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zunächst im März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger. Mit Bescheid vom 25.7.2022 erteilte das zuständige Regierungspräsidium dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kündigte am 26.7.2022 wiederum außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.9.2020. Die Klägerin hatte diese Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4Abs. 1 KSchG angegriffen und den Zugang der Kündigung bestritten.
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Dr. Ingo Plesterninks

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