Kündigung: Einwurf-Einschreiben, Zugang und Anscheinsbeweis

§ 130 Abs. 1Satz 1 BGB; § 4Abs. 1 KSchG

Die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und der Ausdruck des Sendungsstatus begründen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zunächst im März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger. Mit Bescheid vom 25.7.2022 erteilte das zuständige Regierungspräsidium dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kündigte am 26.7.2022 wiederum außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.9.2020. Die Klägerin hatte diese Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4Abs. 1 KSchG angegriffen und den Zugang der Kündigung bestritten.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Kündigung: Einwurf-Einschreiben, Zugang und Anscheinsbeweis
Seite 55
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