Kündigung wegen öffentlicher Kritik am Arbeitgeber

BGB § 626; Art. 5 GG; EMRK Art. 10

Wer Missstände bei seinem Arbeitgeber öffentlich machen will, ist zunächst verpflichtet, die Tatsachen, die er öffentlich machen will, selbst zunächst einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor er damit an die Öffentlichkeit geht.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Thüringen, Urteil vom 19.4.2023 – 4Sa269/22

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war seit dem 1.10.2020 bei der Beklagten als Mitarbeiter im therapeutischen Team im Maßregelvollzug mit einer 40-Stunden-Woche bei einem Bruttomonatsentgelt i. H. v. 4.300 Euro beschäftigt. Der Kläger war einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er erhielt am 21.2.2022 eine fristlose und eine hilfsweise ordentliche Kündigung, weil er den Arbeitgeber mit massiver Kritik überzogen hatte, die er auch im Internet öffentlich verbreitete, u. a.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kündigung wegen öffentlicher Kritik am Arbeitgeber
Seite 59
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