Kündigungsschutz: Wirksamkeit einer Zustimmung des Integrationsamts

§§ 134, 626 BGB; §§ 168, 171, 174 SGB IX

1. Eine vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen vermittelt – vorbehaltlich deren Nichtigkeit – innerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens eine rechtliche Wirksamkeit bis zum Zeitpunktderen bestands- bzw. rechtskräftiger Aufhebung.

2. Bei erteilter (bzw. als erteilt fingierter) Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist arbeitsgerichtlich weder eine Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB noch die Einhaltung der Antragsfrist nach § 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu prüfen – prüfungsgegenständlich verbleibt indes, ob die arbeitgeberseitige Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wurde.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 22.7.2021 – 2 AZR 193/21

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Problempunkt

Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt – war beim beklagten Arbeitgeber seit dem Jahr 2002 beschäftigt. Vor dem Hintergrund eines (mutmaßlichen) Arbeitszeitbetrugs bzw. einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung beantragte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 23.8.2018 beim Integrationsamt eine Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung bzw. einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Kündigungsschutz: Wirksamkeit einer Zustimmung des Integrationsamts
Seite 56
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