Pauschalvergütung von Überstunden

§ 612 BGB; § 75 BetrVG

Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 26.6.2019 – 5 AZR 452/18

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist bei der beklagten Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit angestellt. Die Arbeitszeit wurde als Vertrauensarbeitszeit ausgestaltet, so dass der Kläger über den Beginn und das Ende seiner Arbeitszeit grundsätzlich selbst entscheiden kann. Eine Regelung zu Überstunden oder deren Vergütung findet sich im Arbeitsvertrag nicht.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Pauschalvergütung von Überstunden
Seite 677
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