Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder
Problempunkt
Der Kläger ist bei der beklagten Gewerkschaft seit dem 1.10.1990 als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Im März 2001 wurde er zum Mitglied des Betriebsrats des Landesbezirks Nord gewählt. Seit den Betriebsratswahlen im Mai 2006 ist der Kläger Betriebsratsvorsitzender und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Er war schon vor seiner Freistellung mit einem Stellenanteil von0,8 als Betreuungssekretär Handel und von 0,2 als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer tätig und nach Entgeltgruppe (EG) 8.2 GBV-Entgelt vergütet.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Der Kläger war seit 1981 bei einem öffentlich-rechtlichen Betrieb der Abfallwirtschaft als Kraftfahrzeugschlosser und Berufskraftfahrer
Nichtigkeit der Betriebsratswahl
Zunächst stellt sich – nicht nur für den Arbeitgeber – die Frage, ob die Wahl überhaupt wirksam ist. War sie
Entwicklung des EBR
Das Betriebsverfassungsrecht endet nach dem Territorialitätsprinzip an den deutschen Grenzen. 1994 hat der
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen. Der Kläger ist seit 1988 beim Flughafen F beschäftigt. Er ist seit
1 Terminologie des § 25 Abs. 1 BetrVG
Aus gesetzessystematischen Gründen bietet es sich an – abweichend von der gängigen
§ 129 Abs. 1 BetrVG ermöglicht es – derzeit befristet bis zum 1.1.2021 –, für die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats und