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Annahmeverzug bei Leistungsunfähigkeit und Betriebsrisiko

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Annahmeverzug bei Leistungsunfähigkeit und Betriebsrisiko

§§ 615 Satz 1 und 3, 326 Abs. 2 BGB; §§ 15 Abs. 2, 21 TzBfG

Problempunkt

Der Arbeitnehmer ist bei dem beklagten privaten Wach- und Sicherheitsunternehmen als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber ist mit dem Schutz von Liegenschaften der US-Streitkräfte betraut. Im Arbeitsvertrag war eine auflösende Bedingung mit folgendem Text vereinbart: „14.

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