Anpassungsprüfung bei Rentnergesellschaft

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG gelten auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften die gleichen Grundsätze wie bei werblich tätigen Unternehmen. Sie sind daher nicht verpflichtet, Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren.

2. Die voraussichtliche Eigenkapitalrendite ist ein geeigneter Maßstab für die Anpassungsprüfung. Allerdings ist sie bei Rentnergesellschaften bereits angemessen, wenn sie der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Eines Risikozuschlags bedarf es wegen der fehlenden Risiken bei Rentnergesellschaften hingegen nicht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Nachdem die Beklagte, ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, ihre operative Tätigkeit eingestellt hatte, bestand ihre Aufgabe nur noch darin, das eigene Vermögen zu verwalten sowie die Pensionsverpfl ichtungen für 1.800 Betriebsrentner abzuwickeln. Es handelte sich um eine sog. Rentnergesellschaft, also um ein Unternehmen, das beendet wird und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck es ist, seine Versorgungsverbindlichkeiten abzuwickeln. Der Kläger verlangte, seine Betriebsrente anzupassen. Die Beklagte lehnte dies ab und berief sich auf ihre schlechte Eigenkapitalrendite.

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