Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei einem Wahlbewerber

1. Arbeitgeber können einen Auflösungs­antrag stellen, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung kein Sonderkündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 KSchG bestanden hat und der Sonderkündigungsschutz zudem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Auflösungsantrag wieder abgelaufen ist. Die Gründe müssen nicht das Gewicht eines Kündigungsgrundes gem. § 626 BGB haben.

2. Negative Aussagen eines Arbeitnehmers über den Arbeitgeber, die er nach Ausspruch einer Kündigung macht, können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein und sind daher nicht immer geeignet, einen Auflösungsantrag zu begründen. Sie müssen im Lichte des Art. 5 GG gesehen werden.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 419/12

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, als Diplominformatiker/Softwareentwickler angestellt. Die Beklagte sprach dem Kläger in den Jahren 2009 und 2010 diverse Abmahnungen und Kündigungen aus. Gegenstand waren insbesondere vorgeworfene Arbeitsverweigerung, Schlechterfüllung und Arbeitszeitbetrug.

Jeweils nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagten den Kläger am 12.11.2009 aus ordentlichen, verhaltensbedingten Gründen zum 31.12.2009; im Dezember 2009 erfolgte jeweils der Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 31.3.2010.

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