Problempunkt
Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, als Diplominformatiker/Softwareentwickler angestellt. Die Beklagte sprach dem Kläger in den Jahren 2009 und 2010 diverse Abmahnungen und Kündigungen aus. Gegenstand waren insbesondere vorgeworfene Arbeitsverweigerung, Schlechterfüllung und Arbeitszeitbetrug.
Jeweils nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagten den Kläger am 12.11.2009 aus ordentlichen, verhaltensbedingten Gründen zum 31.12.2009; im Dezember 2009 erfolgte jeweils der Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 31.3.2010.
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Redaktion (allg.)
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