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Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften
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 Bild: Wolters Kluwer
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Bubach – Gallner – Heinkel et al., Luchterhand Verlag – Wolters Kluwer, München, 14. Auflage 2025, 3.312 Seiten, Preis: 289 Euro

Innerhalb von 40 Jahren 14 Auflagen des gesamten Kündigungsrechts, das spricht für die Qualität eines Buches. Die Neuauflage des Gemeinschaftskommentars zum Kündigungsrecht bring alle relevanten Rechtsfragen zu dieser Materie auf den neuesten Stand in Rechtsprechung und Literatur, wobei die Hinweise auf die Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte einen breiten Raum einnehmen. Aber auch bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen werden angesprochen und einer praxisgerechten Lösung zugeführt.

Einer der Hauptteile des Kommentars sind die Erläuterungen zum KSchG. Hier kommen die zentralen Fragen der ordentlichen Kündigung zur Darstellung, breiten Raum nimmt die betriebsbedingte Kündigung ein, aber auch die personen-/krankheitsbedingte Kündigung einschließlich des betrieblichen Eingliederungsmanagements und des Präventionsverfahrens werden ebenso umfassend wie praxisorientiert dargestellt wie die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung einschließlich des Abmahnrechts. Die in der betrieblichen Situation oft aus Arbeitgebersicht eher schwierige Materie des Vorrangs einer Änderungskündigung ist in § 2 KSchG praxisorientiert und mit Hinweisen für die Umsetzung in der betrieblichen Personalarbeit umfassend dargestellt.

Ein weiterer Schwerpunkt der Kommentierung ist § 626 BGB, wobei hier die Ausführungen der möglichen Sachverhalte einer außerordentlichen Kündigung – auch in Abgrenzung zu der Frage, wann eher „lediglich“ eine ordentliche Lösung des Arbeitsverhältnisses arbeitgeberseitig in Betracht zu ziehen ist – von erheblicher Praxisrelevanz sind. Unter Einbeziehung dieser Erläuterungen dürfte die betriebliche Entscheidung, wann eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung und in welchen Situationen „lediglich“ eine Änderungskündigung aus diesen Gründen veranlasst erscheint, eine aus der Sicht des Arbeitgebers leichter kalkulierbare Angelegenheit werden. Bei der Bestimmung des § 622 BGB werden die Aspekte und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kündigungsfristen erläutert und bei § 613a BGB – das ist das Praxisrelevante – bei Anlasskündigungen im Rahmen von Betriebs- und Teilbetriebsübergängen ausgeführt.

Im Rahmen dieser Rezension kann in Anbetracht der Zahl der kommentierten Bestimmungen selbstverständlich nicht auf alle Punkte eingegangen werden, sondern lediglich auf einzelne weitere praxisrelevante Bereiche; im BBiG ist die Kündigung der Auszubildenden dargestellt, im BEEG der Kündigungsschutz in der Elternzeit, die aus betrieblicher Sicht wichtigen Bestimmungen der §§ 102, 103 BetrVG sind umfassend erläutert, ebenso das Wesentliche zum BPersVG und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung sowie des Rechts der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Einen breiten Raum nimmt zu recht die Kommentierung des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – ein.

Fazit: eine umfassende, praxisorientierte, auf praktische Fälle bezogene Darstellung des gesamten Kündigungsrechts, die in keiner (größeren) Personalabteilung von Betrieben fehlen sollte. Selbstverständlich wird jede Personalleitung sich bemühen, das Buch eher selten im arbeitsrechtlichen „Konfliktfall“ heranziehen zu müssen, es leistet aber auch beste Dienste in dem Bemühen, einen arbeitsgerichtlichen Konfliktfall im Vorfeld der Auseinandersetzung durch eine für beide Seiten einigermaßen zufriedenstellende Lösung zu vermeiden. Wenn unter Zuhilfenahme der Erläuterungen im KR der eine oder andere Rechtsstreit in der betrieblichen Praxis vermieden werden kann, dann hat sich die Investition in diesen umfassenden, aktuellen und fallorientierten Kommentar auf jeden Fall schon „gelohnt“, von der Ersparung einer mitunter – mehr oder weniger – nervenaufreibenden Angelegenheit der gerichtlichen Auseinandersetzung einmal abgesehen.

Dr. Ewald Helml

Dr. Ewald Helml
Direktor des ArbG Rosenheim a. D., Dozent für Arbeitsrecht bei der Referendarausbildung, Autor
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Seite 63
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