Ausbildung: Angemessene Vergütung und Schadensersatz

1. Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung ist i.  d.  R. unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. An die Stelle der vereinbarten, nichtigen tritt dann die angemessene, d. h. tarifliche oder branchenübliche Vergütung.

2. Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16. Juli 2013 – 9 AZR 784/11

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war beim nicht tarifgebundenen Beklagten als Auszubildende zur Kauffrau für Bürokommunikation beschäftigt. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung (1. Jahr: 500 Euro; 2. Jahr: 550 Euro; 3. Jahr: 600 Euro) unterschritt die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ab 2007 empfohlene Ausbildungsvergütung (669/731/801 Euro) um mehr als 20 %.

Nachdem der Beklagte ab August 2009 nicht mehr termingerecht zahlte, kündigte die Aus­zubildende nach mehrfacher erfolgloser Zahlungsaufforderung das Ausbildungsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 12.11.2009.

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