Diskriminierung eines Behinderten: Ausschluss vom Sozialplan

1. Die Betriebsparteien haben bei der Ausgestaltung betrieblicher Vereinbarungen auch dann einen weiten Beurteilungsspielraum, wenn es um die Verteilung begrenzter Mittel für Abfindungen bei Betriebsschließungen geht.

2. Behinderte Menschen können durch den Ausschluss von einem Sozialplan in unzulässiger Weise i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt werden, wenn dies nicht durch eine spezifische Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird, was aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu entscheiden ist.

3. Die Entscheidung der Betriebsparteien, denjenigen Mitarbeitern keine Abfindung zu zahlen, die nach dreijähriger arbeitsunfähig bedingter Abwesenheit eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten, überschreitet nicht die Grenze des zulässigen Beurteilungsspielraums.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2015 – 1 BvR 2803/11

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der schwerbehinderte Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Ausgang eines Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten, mit welchem er erfolglos die Zahlung einer Sozialplanabfindung verlangt hatte.

Anlässlich der Schließung des Betriebs hatten die Betriebspartner einen Sozialplan aufgestellt. Hieraus erhielten Arbeitnehmer, die eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bezogen und deren Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar war, keine Leistungen. Dies wurde bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren angenommen.

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