Entlassungsverlangen des Betriebsrats als betriebsbedingter Kündigungsgrund

§§ 1 Abs. 2 KSchG; §§ 102 Abs. 1, 104 BetrVG; § 626 BGB

§ 104 Satz 1 BetrVG begründet einen eigenen Anspruch des Betriebsrats auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers zu verlangen.

Ist einem Entlassungsverlangen in einem Beschlussverfahren unter Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers gem. § 83 Abs. 3 BetrVG rechtskräftig entsprochen worden, begründet dies ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für eine ordentliche Kündigung. Solange sich die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung im Rahmen des Verlangens des Betriebsrats hält, ist eine gesonderte Beteiligung des Gremiums nach § 102 Abs. 1 BetrVG entbehrlich.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 28. März 2017 – 2 AZR 551/16

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Im Oktober 2014 und Januar 2015 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin, Sachbearbeiterin eines Versicherungskonzerns, und zwei Arbeitskollegen. Mit Schreiben vom 29.4.2015 forderte der Betriebsrat die Beklagte auf, die Klägerin wegen dieser Vorfälle zu entlassen, hilfsweise, sie zu versetzen. Die Beklagte kam dem nicht nach. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 21.8.2015 gab das ArbG Düsseldorf der Beklagten in einem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren auf, die Klägerin „zu entlassen“; diese war im Beschlussverfahren vom ArbG Düsseldorf angehört worden.

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Dr. Wolf Hunold

Dr. Wolf Hunold
Unternehmensberater

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