Gewährung der variablen Vergütung nach billigem Ermessen
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Gewährung der variablen Vergütung nach billigem Ermessen
Problempunkt
Der Kläger ist seit April 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Wirtschaftsprüfer angestellt und bekleidet eine leitende Position. Das Gesamteinkommen sollte sich nach den getroffenen Vereinbarungen zu 60 % aus einem Fixum und zu 40 % aus einer variablen Vergütung zusammensetzen.
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