Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
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Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Problempunkt
Die Beklagte gründete zusammen mit drei anderen Personen im Oktober 1992 eine GmbH, die Eisenbiege- und Eisenflechtarbeiten auf Baustellen zur Fertigstellung von Gebäuden erbrachte. Zu Geschäftsführern wurden die Beklagte und ein Mitgesellschafter bestellt. Vom Oktober 1992 bis zur Gewerbeabmeldung am 26.
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