Höhe des Urlaubsentgelts bei Leiharbeit
Problempunkt
Die Parteien stritten über Urlaubsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche i. H. v. 936,06 Euro brutto. Der Kläger war beim beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte überließ den Kläger durchgehend der A. GmbH. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag (MTV BZA) des Bundesverbands Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitgeber dem Leiharbeitnehmer Urlaubsentgelt i. H. d. Tariflohns/- gehalts zzgl. tarifl icher Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen.
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Redaktion (allg.)
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Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017
Problempunkt
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von
Problempunkt
Der Kläger im Ausgangsverfahren war Leiharbeitnehmer bei dem beklagten Personaldienstleister. Auf das Arbeitsverhältnis
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Problempunkt
Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand