Höhe des Urlaubsentgelts bei Leiharbeit

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer während des bezahlten gesetzlichen Mindesturlaubs die Vergütung zahlen, die er voraussichtlich erzielt hätte, wenn er ohne urlaubsbedingte Freistellung weitergearbeitet hätte. Wesentliche Abweichungen von dieser Pflicht sind nur im Hinblick auf den übergesetzlichen Mehrurlaub zulässig.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 21. September 2010 – 9 AZR 510/09

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Problempunkt

Die Parteien stritten über Urlaubsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche i. H. v. 936,06 Euro brutto. Der Kläger war beim beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte überließ den Kläger durchgehend der A. GmbH. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag (MTV BZA) des Bundesverbands Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitgeber dem Leiharbeitnehmer Urlaubsentgelt i. H. d. Tariflohns/- gehalts zzgl. tarifl icher Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen.

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