Kein Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats §§ 1 Abs. 4 und 5, 30, 45 EBRG;

Verletzt ein Konzern im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung im Ausland die im ERBG vorgesehenen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats, steht diesem kein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung der Maßnahme zu.

(Leitsatz der Bearbeiter)

LAG Köln, Beschluss vom 8. September 2011 – 13 Ta 267/11 (rk.)

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die zentrale Leitung eines international tätigen Konzerns der Automobilzulieferindustrie beabsichtigte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen. Der nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) gebildete Europäische Betriebsrat wollte der zentralen Leitung im Wege einer einstweiligen Verfügung die Durchführung der Maßnahme mit der Begründung untersagen lassen, dass er über die Stilllegung im Vorfeld nicht unterrichtet und angehört worden sei.

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Kein Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats §§ 1 Abs. 4 und 5, 30, 45 EBRG;

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m

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