Keine Bezahlung für Schwarzarbeit
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Keine Bezahlung für Schwarzarbeit
Problempunkt
Der Beklagte hatte die Klägerin im Jahr 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten an Reihenhäusern beauftragt. Die Parteien vereinbarten einen pauschalen Werklohn i. H. v. 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte.
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