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Kündigung: Zugangsverzögerung und -vereitelung

Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 5 Minuten

Kündigung: Zugangsverzögerung und -vereitelung

Problempunkt

Eine Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

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