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Mindestlohn bei Rufbereitschaft in der Pflegebranche

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Mindestlohn bei Rufbereitschaft in der Pflegebranche

Problempunkt

Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erhielt sie einen Bruttomonatslohn von 1.685,85 Euro. Ihre Aufgaben umfassten die Pflege und Betreuung von drei Schwestern einer katholischen Schwesternschaft, die im Haus der Schwesternschaft wohnten.

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