Mindestlohnsatz für entsandte ausländische Arbeitnehmer

1. Für entsandte Mitarbeiter bestimmen sich vergütungsrechtliche Fragen rund um den Mindestlohnsatz nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Arbeit geleistet wird.

2. Auf den Mindestlohn anrechenbar sind Leistungen, die der Arbeitgeber als unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung – als Arbeitsentgelt – erbringt.

3. Kosten-/Aufwendungserstattungen (z. B. Unterbringungskosten, Essensmarken etc.) zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten im Aufnahmestaat sind deshalb nicht auf den dort geltenden Mindestlohn anrechnungsfähig.

(Leitsätze des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – C-396/13

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Für die Ausführung von Elektroarbeiten auf der Baustelle eines Kernkraftwerks in Finnland schloss ESA in Polen nach polnischem Recht Arbeitsverträge mit 186 Arbeitnehmern, die sie an die finnische Zweigniederlassung entsandte. Die Beschäftigten arbeiteten dort auf der Kraftwerksbaustelle und waren in Wohnungen etwa 15 Kilometer entfernt untergebracht. Sie meinten, ihr Entgelt entspräche nicht der Höhe des finnischen Mindestlohns nach den dortigen Tarifverträgen für die Stromwirtschaftsbranche. Sie traten ihre Ansprüche an die finnische Gewerkschaft für den Elektrizitätssektor „Sähköalojen ammattiliitto” ab.

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