Mitbestimmung bei Änderung der Entlohnungsgrundsätze

1. Nach der Kündigung einer Vergütungsregelung in einem Haustarifvertrag durch den Arbeitgeber bleibt der Tarifvertrag als „betriebliche Vergütungsordnung“ i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Kraft.

2. Der Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, Neueinstellungen auch nach der Kündigung des Tarifvertrags in das tarifliche Vergütungsschema einzugruppieren, solange der Betriebsrat der Änderung des Schemas nicht zustimmt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 14. April 2010 – 7 ABR 91/08

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin gehört keinem Arbeitgeberverband an und beschäftigt mehr als 20 Mitarbeiter. Sie hatte 1995 einen Haustarifvertrag abgeschlossen, der u.a. die Eingruppierung von Mitarbeitern in ein Vergütungsschema vorsah. Nachdem sie den Tarifvertrag zu Ende 2003 gekündigt hatte, vereinbarte sie mit neu eingestellten Mitarbeitern individuelle, vom Tarifvertrag abweichende Vergütungen und nahm keine Eingruppierungen unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG mehr vor.

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