Mögliche Ungleichbehandlung bei Entgelterhöhung

1. Ein Arbeitgeber kann einzelne Arbeitnehmer von einer Entgelterhöhung ausschließen, wenn er dadurch lediglich bereits bestehende Gehaltsunterschiede ausgleicht und diese nicht überkompensiert.

2. Dies gilt auch, wenn die Entgelterhöhung Gehaltsunterschiede ausgleicht, die entstanden sind, weil ein Teil der Abeitnehmer Arbeitsbedingungen zugestimmt hatte, die zu einer Gehaltsminderung führten. Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB wird dadurch nicht verletzt.

3. Gewährt der Arbeitgeber neben der Entgelterhöhung einen geldwerten Vorteil, der den Gehaltsverzicht der Vergangenheit übersteigt, haben die anderen Arbeitnehmer ggf. Anspruch auf den geldwerten Vorteil, nicht jedoch auf die Gehaltserhöhung.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 168/09

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin war bis Ende Januar 2003 im Arbeitgeberverband und vergütete ihre Mitarbeiter tarifl ich. Danach trat sie aus und vereinbarte mit neu eingestellten Beschäftigten eine Arbeitszeit von 40 statt der bislang üblichen 37,5 Stunden sowie eine geringere Vergütung als die tarifliche. Ihre vor dem Verbandsaustritt eingestellten Mitarbeiter forderte sie auf, die vertragliche Arbeitszeit von 37,5 auf 40 Wochenstunden zu verlängern. Damit verbunden war zwar ein Lohnausgleich, die Arbeitnehmer sollten aber zugleich auf sog. tarifliche "Spätöffnungszuschläge" verzichten.

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