Negatives Arbeitszeitkonto

Der Arbeitnehmer muss ein negatives Arbeitsguthaben auf dem Arbeitskonto bei seinem Ausscheiden nicht ausgleichen, auch wenn er arbeitsvertraglich dazu verpflichtet ist, sofern Ursache hierfür Arbeitsmangel ist.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. März 2008 – 2 Sa 314/07 (rk.)

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Mitarbeiter war beim Arbeitgeber vom 1.4.2005 bis 28.2.2007 als Monteur/Schlosser beschäftigt. Im Arbeitsvertrag gab es eine Klausel, wonach das Unternehmen dem Arbeitnehmer Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto bei Ausscheiden in Rechnung stellen kann. Die Regelung entsprach dem Manteltarifvertrag für Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser fand auf das Arbeitsverhältnis mangels beiderseitiger Tarifbindung aber keine Anwendung. Seine Geltung war auch nicht einzelvertraglich über eine Bezugnahmeklausel vereinbart.

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