Rechtsfolgen arbeitszeitgesetzeswidriger Vertragsbestimmungen
Problempunkt
In Deutschland leisten Arbeitnehmer nicht nur in Zeiten, in denen die Wirtschaft boomt, eine beträchtliche Anzahl an Überstunden bzw. Mehrarbeit. Nach mittlerweile gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gehen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung häufig auch gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten einher. Die einschlägigen Normen des ArbZG sollen daher insbesondere die Arbeitnehmer schützen: Nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit etwa acht Stunden nicht überschreiten – indes trifft das ArbZG seinerseits keine Aussagen zur vergütungsrechtlichen Einordnung.
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David Johnson
· Artikel im Heft ·
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Nachweisgesetz – Was lange währt, wird leider Papierflut
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Ausgangslage der Entscheidung
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Für die Frage der vergütungspflichtigen Reisezeit muss unterschieden werden, ob einerseits eine