Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderten

1. Regelmäßige Erkrankungen von mehr als sechs Wochen jährlich über einen Zeitraum von acht Jahren berechtigen den Arbeitgeber regelmäßig zur krankheitsbedingten Kündigung, da sie eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen und zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen.

2. Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht nachgewiesen ist, weil der Schwerbehinderte den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat (§ 90 Abs. 2a SGB IX).

3. § 90 Abs. 2a SGB IX gilt auch für den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 AZR 217/06

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Problempunkt

Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten als Chemiearbeiterin beschäftigt. In den Jahren 1997 bis 2004 war sie im Jahresdurchschnitt mehr als 40 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt. Die häufigen Fehlzeiten wurden in erster Linie durch seelische Leiden verursacht. Die Beklagte entschloss sich zur krankheitsbedingten Kündigung. Sie hörte zunächst den Betriebsrat an, der der Kündigung widersprach. Danach kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6.12.2004 zum 31.3.2005.

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