Steuerschaden bei vorzeitiger Abfindungszahlung
Problempunkt
Im Anschluss an eine Kündigung der Arbeitgeberin schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Darin verständigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 gegen Zahlung einer Abfindung von 47.500 Euro (brutto). Diese sollte „mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt“ werden. Die Arbeitgeberin rechnete die Abfindung mit dem Dezember-Gehalt ab und überwies den Nettobetrag mit Gutschrift zum 30.12.2011 an den Arbeitnehmer.
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Dr. Ralf Laws
· Artikel im Heft ·
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