Verschwiegenheitsklausel beim Gehalt unwirksam

1. Eine Klausel, die den Mitarbeiter verpflichtet, über seine Arbeitsvergütung gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam. Sie hindert ihn daran, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen.

2. Die Verschwiegenheitsklausel verstößt zudem gegen Art. 9 Abs. 3 GG, da sie Mitteilungen über die Lohnhöhe auch gegenüber einer Gewerkschaft verbietet und damit sinnvolle Arbeitskämpfe verhindert.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 2 Sa 237/09 (rk.)

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Mitarbeiter ist seit 2007 bei dem Unternehmen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält folgende Klausel: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen." Der Arbeitgeber mahnte den Mitarbeiter ab, weil er sich entgegen dieser Verpflichtung mit einem Arbeitskollegen über die Höhe seines Gehalts und die vor Kurzem erfolgten Änderungen unterhalten hatte. Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter, dass der Arbeitgeber die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt.

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