Versetzung: Keine vorherige Abmahnung notwendig
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Versetzung: Keine vorherige Abmahnung notwendig
Problempunkt
Die Mitarbeiterin ist seit 1.8.1987 bei der Bank als Kundenberaterin in der Hauptstelle in Simmerath (Eifel) tätig. Im Arbeitsvertrag hat sie sich verpflichtet, „erforderlichenfalls andere vergleichbare Tätigkeiten zu übernehmen und auch in den Zweigstellen tätig zu sein“.
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