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Weniger Sozialplanabfindung für rentennahe Mitarbeiter

Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 4 Minuten

Weniger Sozialplanabfindung für rentennahe Mitarbeiter

Problempunkt

Sozialpläne dienen nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Ausgleich oder der Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch eine Betriebsänderung entstehen.

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