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Zustimmungsverweigerung des BR bei Leihkräften in M+E-Industrie

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Zustimmungsverweigerung des BR bei Leihkräften in M+E-Industrie

Problempunkt

Die Beteiligten streiten um die Zustimmungsersetzung zu einer Einstellung (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und die Dringlichkeit der Einstellung (§ 100 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber ist ein tarifgebundenes Unternehmen der M+E-Industrie, das weltweit Druckluftsysteme anbietet.

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