Mit dem Handbuch erfolgt, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung von Rechtsetzung und Normierung des Tarifrechts, die Darstellung des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst. Bezüglich der Rechtsprechung des BAG fanden insbesondere die Entscheidungen zum Befristungsrecht und Urlaubsrecht Beachtung. Wie in den Vorauflagen werden auf Grundlage des allgemeinen Arbeitsrechts die Besonderheiten des durch Tarifverträge geprägten Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst umfassend dargestellt.
Die Ausführungen orientieren sich am typischen Verlauf eines Arbeitsverhältnisses von der Begründung über die Durchführung bis zur Beendigung. Umfassend werden die Bestimmungen des TVöD und des TV-L sowie die Besonderheiten der tariflichen Regelung für den kirchlichen Dienst in 41 Kapiteln erläutert. Im 4. Kapitel werden die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (S. 213 ff) dargestellt. Hier erfolgen u. a. Ausführungen zur Rechts- und Inhaltskontrolle, zu Standardklauseln sowie zu besonderen Gestaltungsformen. Für die Inhaltskontrolle von Verträgen gem. §§ 305 ff. BGB wurde eine Checkliste aufgestellt (S. 223 ff). Hiermit wird eine fundierte Orientierung für die Formulierung von Arbeitsverträgen geboten.
Detailliert werden solche Problemkreise wie Leistungsentgelt, Direktionsrecht, Entgeltfortzahlung, dienstliche Beurteilung, Personalakte, Kündigungen etc. erörtert. Im Kapitel zu Erholungsurlaub (S. 453 ff.) wird ausführlich auf die Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH für die Urlaubsübertragung und -abgeltung eingegangen. Differenziert wird hierbei bezüglich des gesetzlichen Urlaubs und des tarifvertraglichen Mehrurlaubs. Behandelt wird auch die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Erfüllung der Urlaubsansprüche (S. 461 ff.). Es wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber eine konkrete transparente Mitteilung gegenüber dem Arbeitnehmer tätigen muss, damit durch den Arbeitnehmer nicht genommener Urlaub gem. § 7 (3) BUrlG im jeweiligen Kalenderjahr verfällt. Dafür genüge die Textform, sie könne daher ggfs. auch per E-Mail erfolgen. Abstrakte Angaben, etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder Rundschreiben würden den Anforderungen an eine konkrete und transparente Unterrichtung nicht entsprechen (S. 462 ff.).
Unterschiedliche Auffassungen, die zu Konflikten führen können, betreffen nicht selten Probleme der Eingruppierung, Umgruppierung, Rückgruppierung sowie die Stufenzuordnung. Ausgehend von der Darstellung der alten Rechtslage auf Basis des BAT und der neuen Rechtslage auf Basis des TVöD wurden die Grundsätze der Eingruppierung ausführlich erläutert. Es erfolgte die Auseinandersetzung mit der Tendenz in der Rechtsprechung des BAG zur Bildung von großen oder zumindest größeren Arbeitsvorgängen, die arbeitgeberseitig auf Ablehnung stößt, da diese im Zusammenhang mit dem sogenannten Aufspaltungsverbot erhebliche Auswirkungen auf die Eingruppierung der Beschäftigten hat (S. 766). Eingegangen wird auch auf die Rechtsprechung des BAG zu Definition und Auslegung der wichtigsten allgemeinen Tariftätigkeitsmerkmale (S. 788 ff.). Neben der Darstellung der allgemeinen tarifrechtlichen Bestimmungen erfolgt auch die Erläuterung berufsgruppenspezifischer Regelungen (S. 1267 ff.), differenziert nach Verwaltung, Entsorgungsbetriebe, Flughäfen, Sparkassen, Hochschulen, Krankenhäuser, Bühnenarbeitsverhältnisse. Erläutert werden auch die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes (S. 1418 ff.).
Mit dem Band erfolgt eine wissenschaftlich fundierte Darstellung des Arbeitsrechtes im öffentlichen Dienst. Die Grundfragen des allgemeinen Arbeitsrechts werden in ihrer Verbindung mit dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes erörtert. Die Ausführungen sind praxisorientiert dank einer Vielzahl von Hinweisen, Checklisten und Formulierungsvorschlägen, die bei der Bewältigung typischer Probleme im öffentlichen Dienst helfen. Mit dem Band wird eine fundierte Orientierung für die Rechtsanwendung geboten. Denjenigen, die sich mit dieser Materie in Rechts- oder Personalabteilungen oder in anderen Funktionen zu beschäftigen haben, wird diese Schrift ausdrücklich empfohlen.
Dr. Schüler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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