Am 16.1. kündigte das Bundesarbeitsministerium ein neues Weiterbildungsgesetz an. Vorgesehen ist insbesondere die Möglichkeit einer bezahlten Bildungszeit für den Zeitraum von bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren in Form einer Bildungsteilzeit, wenn sich der Arbeitgeber und der Beschäftigte darauf im Voraus verständigt haben. Die Bildungszeit soll staatliche Förderung genießen. So können Beschäftigte während dieser Zeit ein Weiterbildungsgeld erhalten, welches sich aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit finanzieren und dessen Höhe sich am Arbeitslosengeld orientieren soll. Zudem ist ein sog. Qualifizierungsgeld für Betriebe, in denen aufgrund des Strukturwandels Weiterbildungen für besonders viele der Beschäftigten notwendig sind, vorgesehen.
Auch für die Berufsausbildung und deren Vorbereitung sind Fördermaßnahmen geplant. Dem Vorhaben zufolge kommt diesbezüglich z. B. finanzielle Unterstützung bei Kosten, die für Unterkunft oder Fahrtwege anfallen, in Betracht. Ebenso plant Bundesarbeitsminister Heil (SPD) die qualifizierte Zuwanderung und dafür insbesondere die Möglichkeit der Erteilung eines Arbeitsvisums zu erleichtern.
Hintergrund der geplanten Maßnahmen ist der Fachkräftemangel, der sich ab 2025 durch den schrittweisen Renteneintritt der sog. Babyboomer weiter verstärken wird. Jedoch ist die deutsche Wirtschaft, die gerade von dem geplanten Gesetz profitieren soll, nicht ausnahmslos begeistert: Insbesondere mittelständische Unternehmen sehen das Vorhaben kritisch. „Ein Gesetz, das eine Weiterbildungs-Auszeit bis zu einem Jahr ermöglicht, geht (…) völlig an der betrieblichen Realität vorbei“, sagte Markus Jerger, Geschäftsführer des Bundesverbands der mittelständischen Wirtschaft, gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe.
Vorbild für das Gesetz ist Österreich, wo Beschäftigte schon jetzt die Möglichkeit einer beruflichen Auszeit für bis zu einem Jahr, als Teilzeitmodell ebenfalls für bis zu zwei Jahren haben, während derer sie ein Weiterbildungsgeld erhalten können.
Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 12/22:
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