Die elektronische AU-Bescheinigung: Was erwartet Arbeitgeber?

Bild: AdobeStock/pixelot
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Der Bundestag hat die Frist zur Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die zum 1. Juli enden sollte, noch einmal auf den 1. Januar 2023 verschoben und Arbeitgebern damit weiteren Aufschub gewährt. Denn viele seien nicht auf die „massive Update-Welle“ vorbereitet, sagt Carl Weigert vom HR-IT-Experten B-4it.

Kompliziert ist die Umsetzung u. a. deshalb, weil es Unterschiede zwischen gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern gibt und bspw. für Eltern, die aufgrund einer Erkrankung ihres Kindes arbeitsunfähig sind, ebenfalls Besonderheiten gelten. Zudem melden sich Beschäftigte in der Praxis teilweise telefonisch, teilweise via E-Mail krank. Auch adressiert in der Regel nicht jeder dieselbe Person. Manche wenden sich an die Personalabteilung, andere an ihren direkten oder einen höheren Vorgesetzten. Das kann deshalb problematisch sein, weil jede Krankmeldung Eingang in die Payroll finden muss.

Dennoch sollten sich Arbeitgeber mit den vorzunehmenden Änderungen auseinandersetzen und ihr System entsprechend aktualisieren. Dabei ist sowohl die technische als auch die strukturelle Umsetzung im Unternehmen von Bedeutung. Hilfreich kann hierbei die Nutzung eines Employee Self Service-Portals (ESS) sein, welches die Verarbeitung der eAU erleichtert.

Damit die entsprechenden Abläufe funktionieren ist insbesondere die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Personal- und IT-Abteilung notwendig. Außerdem ist es ratsam eindeutige Regeln festzulegen, wie eine Krankmeldung durch den Arbeitnehmer zu erfolgen hat.

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