Entwurf zu Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020
Mit dem Referentenentwurf der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung angepasst werden. Die zugrundeliegende maßgebliche Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug in Deutschland 3,12 % (West: 3,06 %, Ost: 3,38 %).
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigen auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss zustimmen.
