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Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.

Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.7.2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1.8.2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündigungsschutzklage. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29.6.2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Redaktion (allg.)

Weiterführende Inhalte

Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz

Untertitel
§ 7 Abs. 1 BetrAVG; § 613a BGB; Art. 3 RL 2001/23/EG; Art. 5 RL 2008/94/EG
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3133295
Rubrik (Index)
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
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Seite
53
bis
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Body Teil 1

Problempunkt

Geht das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf den Erwerber über, war bislang unklar, in welchem Umfang der Erwerber und der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) für die Versorgungsverpflichtungen der Mitarbeiter einzustehen haben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG haftet der Betriebserwerber nur für den Teil der Versorgungsanwartschaften, den die Mitarbeiter nach der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten erworben haben. Nicht entschieden wurde bislang über den Umgang mit endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen und der daraus resultierenden erdienten Dynamik.

Die ehemaligen Mitarbeiter stritten mit ihrer Arbeitgeberin über die Höhe der zu gewährenden Betriebsrenten. Die Arbeitgeberin hatte im Jahr 2009 die Betriebe der früheren Arbeitgeberin der Mitarbeiter übernommen, nachdem über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Den beiden Mitarbeitern waren zuvor endgehaltsabhängige Versorgungszusagen erteilt worden. Seit 2015 erhielt einer der beiden Mitarbeiter von der Arbeitgeberin und dem PSV Leistungen, die geringer waren als die zugesagte Versorgungsleistung. Der PSV berücksichtigte aufgrund des Festschreibeeffekts gem. § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG nur die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblichen Bezüge. Dem anderen Mitarbeiter wurde mitgeteilt, dass er keine Leistungen beanspruchen könne. Beide Mitarbeiter verlangten von der Arbeitgeberin die unter Berücksichtigung ihrer beim Ausscheiden maßgeblichen Bezüge zu ermittelnde Versorgungsleistung.

Body Teil 2

Entscheidung

Die Klagen sind vor dem BAG erfolglos geblieben. Sie haben keinen Anspruch auf die gemäß der Versorgungszusage zu ermittelnde Leistung. Ein solcher Anspruch kann nicht § 613a Abs. 1 BGB entnommen werden. Grund hierfür sind die im Insolvenzrecht geltenden Verteilungsgrundsätze und die damit in ständiger Rechtsprechung vorgenommene einschränkende Auslegung der Vorschrift. Nach diesen Grundsätzen sind alle Insolvenzgläubiger nach den Vorgaben der Insolvenzordnung gleichmäßig zu befriedigen. Würden die Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber einen neuen Gläubiger für die bereits vor Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften erhalten, wären sie gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bessergestellt.

Daher haftet der Betriebserwerber nur für den Teil der Versorgungsanwartschaften, den die Mitarbeiter nach der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten erworben haben. Für die Ermittlung der anteiligen Betriebsrente ist diese auf Basis der bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Versorgungszusage und tatsächlichen Verhältnisse zu berechnen. Diese sind auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zeitanteilig aufzuteilen. Für die bei einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage vom Mitarbeiter erdiente Dynamik haftet der Betriebserwerber dann nicht, wenn sich das Gehalt erst nach dem Betriebsübergang erhöht hat. Denn die in der Versorgungszusage angelegte Dynamik wurde von den Mitarbeitern bereits vor der Verfahrenseröffnung erdient. Dem steht auch nicht die aus dem Festschreibeeffekt resultierende beschränkte Haftung des PSV entgegen.

Der Teil der Versorgungsanwartschaft, der sich aus der erdienten Dynamik ergibt, muss weder vom Betriebserwerber noch vom PSV erbracht werden und kann nur als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die einschränkende Auslegung des § 613a BGB sei unter Verweis auf den EuGH mit Unionsrecht vereinbar: Auch im Fall eines Betriebsübergangs in der Insolvenz muss der Mindestschutz durch den PSV unmittelbar gewährt werden. Ob der Mindestschutz greift, wird erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden können. Erst dann wird feststehen, ob dem Betroffenen mehr als 50 % der Versorgungsansprüche entzogen wurden oder eine Armutsgefährdung vorliegt. Unerheblich ist, ob die Versorgungsanwartschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich unverfallbar war.

Teaser

1. Der Betriebserwerber übernimmt in der Insolvenz nur den Teil der vom Mitarbeiter erdienten Versorgungsanwartschaft, der nicht bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war. Dies schließt die Übernahme der aufgrund einer endgehaltsbezogenen Versorgungzusage bei Insolvenzeröffnung bereits erdienten Dynamik aus.

2. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat den durch Europarecht garantierten Mindestschutz für Forderungen auf betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, auch wenn die Versorgungsanwartschaft des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich verfallbar war.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteile vom 26.1.2021 – 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Konsequenzen

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen der Insolvenz ihrer bisherigen Arbeitgeberin gem. § 613a BGB übergegangen ist, müssen darauf achten, von wem sie Versorgungsleistungen in welcher Höhe beanspruchen können. Weder der Betriebserwerber noch der PSV müssen bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen für die aus der erdienten Dynamik resultierenden Versorgungsleistungen einstehen. Dem Mitarbeiter bleibt dann nur die Möglichkeit, diesen Teil der Versorgungsanwartschaft zur Insolvenztabelle anzumelden. Wegen der dafür erforderlichen versicherungsmathematischen Ermittlung eines Kapitalbetrags werden nur wenige Versorgungsberechtigte diesen mit zusätzlichen Kosten verbundenen Weg beschreiten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob dies für sie bei der Prüfung der Gewährung des unionsrechtlichen Mindestschutzes zu Nachteilen führt. Insofern könnte der Mindestschutz für gesetzlich verfallbare Versorgungsanwartschaften von geringer praktischer Bedeutung sein.

Body Teil 4

Praxistipp

Unternehmen, die im Rahmen einer Insolvenz Versorgungsanwartschaften übernommen haben, sollten überprüfen, ob sie die Versorgungsleistungen auf Basis der neuen Rechtsprechung des BAG ermitteln. Andernfalls ist eine Neuberechnung der Anwartschaften und Renten geboten. Zudem ist infolge des nicht existierenden Schutzes der erdienten Dynamik eine privatrechtliche Insolvenzsicherung ggf. empfehlenswert.

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Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz

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Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz

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Abschnitt 3

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des BAG aus prozessualen Gründen Erfolg (Urt. v. 25.5.2022 – 6 AZR 224/21). Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, sodass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wiedereinstellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wiedereinstellung zur Folge.

Pressemitteilung Nr. 19/22 des BAG vom 25.5.2022