Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz
Problempunkt
Geht das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf den Erwerber über, war bislang unklar, in welchem Umfang der Erwerber und der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) für die Versorgungsverpflichtungen der Mitarbeiter einzustehen haben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG haftet der Betriebserwerber nur für den Teil der Versorgungsanwartschaften, den die Mitarbeiter nach der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten erworben haben. Nicht entschieden wurde bislang über den Umgang mit endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen und der daraus resultierenden erdienten Dynamik.
Die ehemaligen Mitarbeiter stritten mit ihrer Arbeitgeberin über die Höhe der zu gewährenden Betriebsrenten. Die Arbeitgeberin hatte im Jahr 2009 die Betriebe der früheren Arbeitgeberin der Mitarbeiter übernommen, nachdem über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Den beiden Mitarbeitern waren zuvor endgehaltsabhängige Versorgungszusagen erteilt worden. Seit 2015 erhielt einer der beiden Mitarbeiter von der Arbeitgeberin und dem PSV Leistungen, die geringer waren als die zugesagte Versorgungsleistung. Der PSV berücksichtigte aufgrund des Festschreibeeffekts gem. § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG nur die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblichen Bezüge. Dem anderen Mitarbeiter wurde mitgeteilt, dass er keine Leistungen beanspruchen könne. Beide Mitarbeiter verlangten von der Arbeitgeberin die unter Berücksichtigung ihrer beim Ausscheiden maßgeblichen Bezüge zu ermittelnde Versorgungsleistung.
Entscheidung
Die Klagen sind vor dem BAG erfolglos geblieben. Sie haben keinen Anspruch auf die gemäß der Versorgungszusage zu ermittelnde Leistung. Ein solcher Anspruch kann nicht § 613a Abs. 1 BGB entnommen werden. Grund hierfür sind die im Insolvenzrecht geltenden Verteilungsgrundsätze und die damit in ständiger Rechtsprechung vorgenommene einschränkende Auslegung der Vorschrift. Nach diesen Grundsätzen sind alle Insolvenzgläubiger nach den Vorgaben der Insolvenzordnung gleichmäßig zu befriedigen. Würden die Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber einen neuen Gläubiger für die bereits vor Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften erhalten, wären sie gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bessergestellt.
Daher haftet der Betriebserwerber nur für den Teil der Versorgungsanwartschaften, den die Mitarbeiter nach der Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten erworben haben. Für die Ermittlung der anteiligen Betriebsrente ist diese auf Basis der bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Versorgungszusage und tatsächlichen Verhältnisse zu berechnen. Diese sind auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zeitanteilig aufzuteilen. Für die bei einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage vom Mitarbeiter erdiente Dynamik haftet der Betriebserwerber dann nicht, wenn sich das Gehalt erst nach dem Betriebsübergang erhöht hat. Denn die in der Versorgungszusage angelegte Dynamik wurde von den Mitarbeitern bereits vor der Verfahrenseröffnung erdient. Dem steht auch nicht die aus dem Festschreibeeffekt resultierende beschränkte Haftung des PSV entgegen.
Der Teil der Versorgungsanwartschaft, der sich aus der erdienten Dynamik ergibt, muss weder vom Betriebserwerber noch vom PSV erbracht werden und kann nur als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die einschränkende Auslegung des § 613a BGB sei unter Verweis auf den EuGH mit Unionsrecht vereinbar: Auch im Fall eines Betriebsübergangs in der Insolvenz muss der Mindestschutz durch den PSV unmittelbar gewährt werden. Ob der Mindestschutz greift, wird erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden können. Erst dann wird feststehen, ob dem Betroffenen mehr als 50 % der Versorgungsansprüche entzogen wurden oder eine Armutsgefährdung vorliegt. Unerheblich ist, ob die Versorgungsanwartschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich unverfallbar war.
Konsequenzen
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen der Insolvenz ihrer bisherigen Arbeitgeberin gem. § 613a BGB übergegangen ist, müssen darauf achten, von wem sie Versorgungsleistungen in welcher Höhe beanspruchen können. Weder der Betriebserwerber noch der PSV müssen bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen für die aus der erdienten Dynamik resultierenden Versorgungsleistungen einstehen. Dem Mitarbeiter bleibt dann nur die Möglichkeit, diesen Teil der Versorgungsanwartschaft zur Insolvenztabelle anzumelden. Wegen der dafür erforderlichen versicherungsmathematischen Ermittlung eines Kapitalbetrags werden nur wenige Versorgungsberechtigte diesen mit zusätzlichen Kosten verbundenen Weg beschreiten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob dies für sie bei der Prüfung der Gewährung des unionsrechtlichen Mindestschutzes zu Nachteilen führt. Insofern könnte der Mindestschutz für gesetzlich verfallbare Versorgungsanwartschaften von geringer praktischer Bedeutung sein.
Praxistipp
Unternehmen, die im Rahmen einer Insolvenz Versorgungsanwartschaften übernommen haben, sollten überprüfen, ob sie die Versorgungsleistungen auf Basis der neuen Rechtsprechung des BAG ermitteln. Andernfalls ist eine Neuberechnung der Anwartschaften und Renten geboten. Zudem ist infolge des nicht existierenden Schutzes der erdienten Dynamik eine privatrechtliche Insolvenzsicherung ggf. empfehlenswert.
Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz
Versorgungsverpflichtungen bei Betriebserwerb in der Insolvenz
