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Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben (Urt. v. 5.9.2022 – 21 Sa 1900/19).

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige, über 90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die ältere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6:00 Uhr morgens bis etwa 22:00/23:00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Mit Urteil vom 17.8.2020 (21 Sa 1900/19) hatte das Landesarbeitsgericht der Klage schon einmal im Wesentlichen stattgegeben. Auf das von den Parteien eingelegte Rechtsmittel der Revision hat das BAG eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Die Betreuung der älteren, pflegebedürftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden müssen. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben ihren vergüteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen müssen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten habe, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.

Das Landesarbeitsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast für die erbrachten Bereitschaftszeiten trage. Für einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Für diese Zeiten ist das Landesarbeitsgericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin Bereitschaftszeiten geleistet habe. Hierbei handele es sich um Zeiten, die die ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Pressemitteilung Nr. 22/22 des LAG Berlin-Brandenburg vom 5.9.2022

Redaktion (allg.)

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Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalte

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Body Teil 1

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden.

Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten (BAG, Urt. v. 24.6.2021 – 5 AZR 505/20).

Abgrenzung

Bereitschaftsdienst ist abzugrenzen von Arbeitsbereitschaft einerseits und Rufbereitschaft andererseits.

  • Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit einen Wechsel zwischen voller und geringerer Beanspruchung beinhaltet. Sie ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung.
  • Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um – soweit es notwendig ist – seine Arbeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können, ohne sich im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden.
  • Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem selbst bestimmten, aber dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten (vgl. hierzu sämtlich Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 156).

Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind danach zur Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG zu rechnen und entsprechend zu vergüten. Bei der Rufbereitschaft ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen und nur insofern zu vergüten.

Body Teil 2

Mindestlohn

Für alle drei Formen (Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) gelten die Entlohnungsgrundsätze des MiLoG. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 MiLoG).

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen (§ 20 MiLoG).

Das BAG hat zutreffend entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 i. V. m. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden (BAG, Urt. v. 24.6.2021 – 5 AZR 505/20). Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei den Vorschriften des MiLoG um Eingriffsnormen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) handelt.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO ist eine Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Beim MiLoG handelt es sich um eine solche Eingriffsnorm i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gilt, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet (BAG, Urt. v. 24.6.2021 – 5 AZR 505/20).

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Da es sich beim Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitrechts handelt, ist somit der gesamte Bereitschaftsdienst mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG zu vergüten.

Betreuungskräfte

Dies gilt auch für in Privathaushalteentsandte ausländische Betreuungskräfte in Deutschland (BAG, Urt. v. 24.6.2021 – 5 AZR 505/20). Da der Bereitschaftsdienst darin bestehen kann, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten und der Bereitschaftsdienst wie normale Arbeitszeit nach dem MiLoG zu vergüten ist, ergibt sich zwingend eine Kostenexplosion für inländische und ausländische Betreuungskräfte, die hierzulande in Privathaushalten eingesetzt werden.

Die VdK-Präsidentin Verena Bentele bezeichnet dies als „Bankrotterklärung für das ambulante Pflegesystem“.

Diese Einschätzung der VdK-Präsidentin ist zwar nachvollziehbar, erklärt jedoch nicht, wie das oben dargestellte zwingende rechtliche System eine solche „Bankrotterklärung“ verhindern kann.

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Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalte

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