Immer mehr Menschen wollen in Teilzeit arbeiten und haben darauf i. d. R. auch einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Insbesondere bei Führungskräften kann es so aber zu problematischen Konstellationen kommen. In diesem Zusammenhang ist Jobsharing möglicherweise ein Modell, Arbeitsplätze neu zu gestalten, ohne diese komplett neu besetzen zu müssen. Wir sprechen über den gesetzlichen Rahmen und die praktische Ausgestaltung.
Hören Sie rein und bleiben Sie arbeitsrechtlich auf dem Laufenden!
Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 1/22:
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
Ein Arbeitsplatz für zwei oder mehr Mitarbeiter – was für viele sehr gut vorstellbar ist, beschränkt sich meist aber auf Tätigkeiten, die keine
Immer wieder ist von einem „Anspruch“ auf Abfindungszahlung zu hören, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Was hat es mit diesem Mythos auf sich
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei bestimmen. Das sieht § 105 Satz 1 GewO vor. Es gibt
Anfang Februar schlug ein Urteil des VG Hannover hohe Wellen: Es hatte dem Arbeitgeber grünes Licht für die Überwachung des Arbeitstempos seiner
Eine erfolgreiche Kündigungszustellung im zehnstöckigen Hochhaus mit 80 Briefkästen und ein Kläger behauptet, „nie“ eine Kündigung erhalten zu haben