Podcast: Kein Arbeitslohn nach Betriebsschließung wegen Corona-Lockdown

Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Grundsätzlich gilt: keine Arbeit, kein Lohn. Etwaige Risiken dafür, dass im Betrieb nicht gearbeitet werden kann, obwohl die Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, trägt ebenso grundsätzlich der Arbeitgeber, was zur Folge hat, dass dieser zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet bleibt. Nun meinen Juristen, wenn sie "grundsätzlich" sagen, dass es da auch Ausnahmen gibt – und darum geht es in unserem heutigen Fall.

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Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 7/21:

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#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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