Was können Arbeitgeber tun, wenn sich Mitarbeiter an die Öffentlichkeit wenden und Missstände im Betrieb publik machen oder an die Strafverfolgungsbehörden wenden, ohne zuvor eine interne Aufklärung anzustoßen? Ein aktuelles Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 172/22) bildet den Ausgangsfall, um diese Fragen zu beantworten.
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