Das Hinweisgeberschutzgesetz ist seit einigen Wochen in Kraft und bereits jetzt Gegenstand hitziger Diskussionen. Wir greifen uns einmal § 36 Abs. 2 HinSchG heraus, in dem es um eine Vermutungsregelung zugunsten des Hinweisgebers geht und erläutern die für Arbeitgeber problematische Regelung, die ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotenzial bereithält.
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